§ 40a DEÜV

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Suchhilfen: besondere Auslandsverwendung, Zeiträume melden, Auslandseinsatz Vergütung, Verteidigungsministerium Meldung, Entgeltpunkt Zuschlag, Auslandsdienstzeit erfassen, Ruhen der Versorgung im Ausland, landsverwendung, gütung, fassen, sorgung