§ 22c DDG – Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen

📖 🔍
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
2.
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
3.
für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026