§ 22b DDG – Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028

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(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.

(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026