II. DBPDirWid/BVtrAnO

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

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