§ 2 DüngMProbV – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
- eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
- eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
- 4.
- eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
- eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DüngMProbV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026