§ 2 DüngMProbV – Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
2.
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
3.
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
4.
eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
5.
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DüngMProbV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;

geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026