§ 9 CWÜV
Ausnahmen für geringe Konzentrationen
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(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger
Suchhilfen: geringe Konzentration Chemikalien, Ausnahme Schwellenwert, Mischungsanteil unter 1 %, Verbrauchsgüter Ausnahmeregelung, Liste‑1 Chemikalien Grenze, Liste‑2 Schwellenwert 10 %, nahmeregelung