§ 1 CWÜV
Verbote für Chemikalien der Liste 1
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Es ist verboten
- 1.
- Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
- a)
- aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- b)
- in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
- c)
- in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
- d)
- sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
- e)
- entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
- 2.
- im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,
- 3.
- als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.
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