§ 10 ChemBiozidDV
Verbot der Selbstbedienung
↗ Links
- 1.
- Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.
- 2.
- Biozid-Produkte, die nicht unter Nummer 1 fallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
- a)
- Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
- b)
- Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
- c)
- Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
- 1.
- Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
- 2.
- Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
- 3.
- Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für BiozidProdukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
Suchhilfen: Selbstbedienung Biozid verboten, Biozid-Produkte nicht frei zugänglich, Rodentizid Verkauf Beschränkung, Insektizid Selbstbedienungsverbot, Antifouling Produkt Abgabe Kontrolle, Biozid Verkauf nur durch Fachpersonal, Zugriff auf Biozid im Laden untersagt, Organisatorische Maßnahmen Biozidabgabe, boten, schränkung