§ 5a BWildSchV
Strafvorschriften
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(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
Suchhilfen: gewerbsmäßiger Wildhandel, illegaler Wildtierverkauf, unerlaubter Wildtierbesitz, Wildtierhandel Strafe, Verstoß Wildschutz, Wildtiertausch ohne Erlaubnis, Wildtierprodukte illegal erwerben, Wildschutzgesetz Verstoß, werben