§ 2 BWildSchV
Verbote
↗ Links
- 1.
- Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
- 2.
- Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
- 3.
- Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
- a)
- über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
- b)
- abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
- c)
- für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,
- 1.
- Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,
- 2.
- Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen, sowie
- 3.
- in der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, die vor dem 9. November 1985 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben worden sind. Dasselbe gilt im Beitrittsgebiet für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990.
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in der Anlage 2 genannten Arten und der Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind.
- 1.
- für Zwecke der Forschung oder Lehre,
- 2.
- zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder
- 3.
- aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren oder Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere in geringen Mengen
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