§ 19 BwBBG

Übergangsregelungen

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Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

Suchhilfen: laufendes Vergabeverfahren, öffentliche Auftragsvergabe Fortführung, vor Inkrafttreten begonnene Vergabe, nicht abgeschlossene Ausschreibung, Übergangsbestimmung Vergaberecht, Fortsetzung bereits gestarteter Vergabe, gabeverfahren, führung, schreibung, gangsbestimmung, setzung