§ 13 BwBBG
Zentrale Beschaffungsstellen
↗ Links
- 1.
- bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
- 2.
- Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt.
(2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.
Suchhilfen: EU‑Beschaffung, Rahmenvertrag, Waren‑ und Dienstleistungsbeschaffung, Vergabe von Bauaufträgen, Beschaffungsstelle EU‑Mitgliedstaat, Zentraler Einkauf