§ 1c BVerfGAmtsGehG
Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Bundesminister.
Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Bundesminister.