§ 1b BVerfGAmtsGehG
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Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.
Suchhilfen: Zuschuss für Familien, Besoldungszuschlag, BVerfG Familienzuschlag, Zuschlag für Präsident BVerfG, Zuschlag für Vizepräsident BVerfG, Zuschlag Höhe ein Drittel