§ 9 Butt/KäseuaPrV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

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Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Suchhilfen: Aufzeichnungen machen, Dokumentationspflicht Unternehmen, Meldeunterlagen archivieren, Aufbewahrungspflicht nach Meldungen, zeichnungen, nehmen