§ 8 Butt/KäseuaPrV

Verschwiegenheit

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Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Suchhilfen: Verschwiegenheitspflicht Preisnotierung, Geschäftsgeheimnis bewahren, Betriebsgeheimnis vertraulich, Preisermittlung Vertraulichkeit, Vertrauliche Preisangaben, wahren