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Gesetze/ BtMG /Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 34 BtMG

Führungsaufsicht

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In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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