§ 22 BStatG
Strafvorschrift
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Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: Statistikdaten unzulässig kombinieren, Bundesstatistik Daten weitergeben, geben