§ 20 BSIZertV

Mitwirkungsobliegenheiten

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(1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorgesehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu gewähren.

(2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauftragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen.

Suchhilfen: Zugang zu Prüfungsunterlagen gewähren, Kostenlose Unterstützung im Verfahren, Mitwirkungspflicht des Antragstellers, Zugang zu Systemen ermöglichen, Kostenfreie Mitwirkung im Antrag, Zugang zu Standort gewähren, Pflicht zur Unterstützung im Verfahren, stützung, fahren, möglichen, wirkung