§ 15 BSAVfV

Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

Suchhilfen: Verkehr mit Behörden, internationale Zusammenarbeit, Kontakt mit EU‑Kommission, Austausch mit anderen Mitgliedstaaten, Kommunikation mit ausländischen Behörden, Saatgutverkehr EU, Kooperation mit ausländischen Stellen, Behördlicher Informationsaustausch, hörden, deren, gliedstaaten, ländischen