§ 8 BRSekrHausO
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.
Suchhilfen: Zutrittsberechtigung einschränken, Besucherzugang Sonderanlass, Ausnahme von Anordnung, Zugangsbeschränkung Bundesrat, Besuchererlaubnis beantragen, Zutrittsgenehmigung ändern, Zutrittsregelung abändern, Besucherverbot ausnahmsweise, trittsberechtigung, schränken, ordnung, gangsbeschränkung, antragen, trittsgenehmigung, trittsregelung