§ 24 BRüG

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Steht ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Suchhilfen: Rückerstattung Gemeinschaft, Gemeinschaftliche Forderung ausschließen, Anspruch Aufteilung verhindern, Gemeinschaftliche Rückzahlung, Vertragliche Vereinbarung ungültig, Gemeinsamer Anspruch nicht teilbar, Gemeinschaftsanspruch Ausschluss, schließen, teilung, einbarung