§ 23 BRüG
Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Rückerstattung mindern, Gegenanspruch anrechnen, Rückzahlungsanspruch reduzieren, Wertausgleich bei Gegenanspruch, Entziehungstatbestand Gegenanspruch, Rückerstattungsanspruch kürzen, Gegenforderung verrechnen, Rückzahlung abziehen, rechnen, forderung, ziehen