(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1985-01
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Suchhilfen: Titel des Direktors, Militärischer Abschirmdienst Leitung, Stellvertretender Amtschef, Dienstbezeichnung im Beamtenrecht