§ 13 BPolLV
Erprobungszeit
- 1.
- für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und
- 2.
- für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.
(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.
- 1.
- für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und
- 2.
- die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.
(4) Im Übrigen gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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