§ 12a BPolLV
Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Altersgrenze Pilotenausbildung, Pilotenausbildung Bundespolizei, Verwendungsfortbildung Pilot, Polizeibeamte Pilot werden, Teilnahmealter Pilotenschulung, Pilotenschulung Altersbeschränkung, Polizeivollzugsbeamte Pilotenausbildung, wendungsfortbildung