§ 11 BNV
Allgemeines Entgelt
↗ Links
| 5 v.H. | für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, |
| 10 v.H. | für die Inanspruchnahme von Personal, |
| 5 v.H. | für den Verbrauch von Material, |
| 10 v.H. | für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil. |
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde der Träger der Sozialversicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis übertragen hat.
(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
- 1.
- der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
- 2.
- der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
- 3.
- der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
- 4.
- des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
Suchhilfen: Entgelt Nebentätigkeit, Gebührenpauschale, Kosten für Personal, Materialverbrauch Gebühr, Wirtschaftlicher Vorteil Gebühr, Kostenübernahme Nebentätigkeit, Gebührenordnung abweichend