§ 62 BNDG
Dienstvorschriften
Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Dienstvorschriften festlegen, technische Aufklärung Vorgaben, Zustimmung Bundeskanzleramt, Umsetzung technischer Regeln, Organisatorische Vorgaben BND, klärung, gaben, stimmung, setzung