§ 59 BNDG
Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
- 1.
- ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und
- 2.
- kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Datenmitteilung an Ausländer, G‑10‑Kommission informieren, Verzögerte Information Betroffener, Ausländische Personendaten melden, Mitteilungspflicht bei Datenerhebung, Zurückstellung der Datenmitteilung, stellung