Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Eingangsformel
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
§ 1
- 1.
- den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
- des Heeres,
- b)
- der Luftwaffe,
- c)
- der Marine,
- d)
- des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
- der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a)
- des Unterstützungskommandos der Bundeswehr,
- b)
- des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
- den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
- des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
- des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
- des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
- des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
- des Bundessprachenamtes,
- g)
- der Truppendienstgerichte,
- h)
- der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 5.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 6.
- der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 7.
- dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 8.
- der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 9.
- der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 10.
- der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 11.
- der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
§ 2
(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
§ 3
Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.
§ 4
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.
§ 5
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.