§ 4 BMVgBDGAnO

📖

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.

Suchhilfen: Disziplinarverfahren Ruhestand, Dienstvorgesetzter vor Ruhestand, Bundeswehr Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren vor Pensionierung, Disziplinarische Verantwortung Ruhestand, Disziplinarische Aufsicht Bundeswehr, antwortung