§ 22 BioStoffV
Übergangsvorschriften
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Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern
- 1.
- diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und
- 2.
- die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden.
Suchhilfen: Übergangsregelung BioStoffV, Biosicherheitsanzeige, Betrieb ohne Genehmigung, Bauliche Bedingungen unverändert, Anzeigepflicht BioStoffe, Erlaubnisnachweis Ausnahme, gangsregelung, dingungen