§ 6.05 BinSchUO2018Anh III
Rettungsmittel
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↗ Links
- 1.
- Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
- 2.
- Zusätzlich zu Artikel 13.08 ES-TRIN muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 vorhanden sein.
Suchhilfen: Rettungsring mit Leine, Rettungsring mit Licht, Schwimmleine für Rettungsring, Brett für Rettungsring, Sammelrettungsgerät pro Person, Rettungsmittel an Bord