§ 6.04 BinSchUO2018Anh III

Sende- und Empfangsanlagen

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Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.

Suchhilfen: Funkanlage Binnenschifffahrt, Schiffsfunk Pflicht, Funkgerät für Fahrzeug, Binnenschifffahrtsfunk Ausrüstung, Funkkommunikation Inlandsschiff, Funklizenz Inlandsschiff, rüstung