Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 26 – Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.01 Anwendungsbereich
- 1.
- der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Od-km 704,10 linkes Ufer),
- 2.
- der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOd-km 0,00 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze bei Mescherin (WOd-km 17,10 linkes Ufer) und
- 3.
- der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Od-km 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)
sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
- 2.
- Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mFahrrinnentiefe
m2.1 Oder 2.1.1 Talfahrt 2.1.1.1 km 542,40 bis km 704,10 Verband 125,00 11,45 94,00 18,00 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,602.1.1.2 km 542,40 bis km 617,60 unbeladener Schubverband 125,00 22,90 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,602.1.1.3 km 617,60 bis km 667,20 a) Verband 137,00 11,45 } gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80125,00 18,00 b) unbeladener Schubverband 125,00 22,90 2.1.1.4 km 667,20 bis km 704,10 a) Verband 137,00 18,00 } gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80156,00 11,45 b) unbeladener Schubverband 125,00 22,90 2.1.2 Bergfahrt 2.1.2.1 km 704,10 bis km 542,40 Verband 125,00 11,45 137,00 11,45 } gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,50156,00 9,50 2.1.2.2 km 704,10 bis km 667,20 a) Verband 125,00 18,00 137,00 11,45 156,00 11,45 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,70b) unbeladener Schubverband 125,00 22,90 2.1.2.3 km 667,20 bis km 617,60 a) Verband 156,00 11,45 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80b) unbeladener Schubverband 125,00 22,90 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,502.1.2.4 km 617,60 bis km 542,40 Verband 156,00 11,45 gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,802.2 Westoder km 2,70 bis km 17,10 Verband 156,00 11,45 125,00 18,00. - 3.
- Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- 4.
- Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
- a)
- eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
- b)
- die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
- Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
- 2.
- Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
- 3.
- Auf der Oder
- a)
- darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
- b)
- darf bei schleppenden Fahrzeugen
- aa)
- die Breite beladener Anhänge 11,45 m und
- bb)
- die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
- nicht überschreiten.
- 4.
- Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
- 5.
- Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder | 10 km/h. |
| 2. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband | 4km/h. |
| Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport. |
§ 26.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.10 Stillliegen
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
| 1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten. | |||
| 2. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist. | |||
| 3. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen. | |||
| 4. | Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
| I | II | |||
| Oder | ||||
| Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) - | Eisenhüttenstadt | 490 cm | 535 cm | |
| Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) | Biala Góra | 425 cm | 465 cm | |
| Oder | ||||
| Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) - | Frankfurt 1 | 435 cm | 480 cm | |
| Mündung der Warta/Warthe | ||||
| (Od-km 617,60) | Slubice | 430 cm | 475 cm | |
| Oder | ||||
| Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) - | Kienitz | 495 cm | 535 cm | |
| Hohensaaten (Od-km 667,20) | Gozdowice | 490 cm | 530 cm | |
| Oder | ||||
| Hohensaaten (Od-km 667,20) - | Stützkow | 860 cm | 920 cm | |
| Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | ||||
| (Od-km 696,94) | Bielinek | 540 cm | 600 cm | |
| Oder | ||||
| Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | ||||
| (Od-km 696,94) - | Schwedter-Oderbrücke | – | 790 cm | |
| Widuchowa (Od-km 704,10) | Widuchowa | – | 660 cm | |
| Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10) | Gartz | – | 630 cm | |
| Gryfino | – | 600 cm. | ||
§ 26.12 Schifffahrt bei Eis
Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.
§ 26.13 Nachtschifffahrt
- 1.
- Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt:
- a)
- ein Schifffahrtszeichen an Land muss mindestens mit reflektierender Folie versehen sein;
- b)
- ein schwimmendes Schifffahrtszeichen muss mindestens mit reflektierender Folie und zusätzlich mit einem Radarreflektor versehen sein;
- c)
- ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.
- 2.
- Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet.
- 3.
- Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt.
- 4.
- Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten.
- 5.
- Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein:
- a)
- mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a;
- b)
- mit Sprechfunkanlagen nach § 4.05;
- c)
- mit Scheinwerfern, die zum Anstrahlen eines Schifffahrtszeichens und Ausleuchten der Ufer geeignet sind.
- Die Geräte nach Satz 1 müssen sich in einem guten technischen und betrieblichen Zustand befinden.
- 6.
- Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.
§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:
- a)
- ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
- b)
- ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.
- 2.
- Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.
- 3.
- Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.
§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
- Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.
- 2.
- Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.
§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- 1.
- Das Befahren der Lausitzer Neiße ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
- 2.
- Das Befahren der Westoder von km 0,00 bis km 2,70 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3,
- bb)
- das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2,
- cc)
- die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und
- dd)
- den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und
- c)
- die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2,
- bb)
- das Stillliegen nach § 26.10 und
- cc)
- die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
- c)
- die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und
- d)
- das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
- 3.
- Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
- 4.
- Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
- 5.
- Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
- 6.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
- a)
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und
- b)
- die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.