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BinSchStrO
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Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
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Kapitel 26 – Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.21 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge
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(keine besonderen Vorschriften)
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§ 26.22