Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 21 – Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
§ 21.01 Anwendungsbereich
- 1.
- der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei Spandau (SOW-km 0,15/HOW-km 0,13) bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,17/Od-km 553,40) einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal/Kupfergraben, Rummelsburger See, Müggelspree (MgS) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Köpenick (SOW-km 32,85) bis MgS-km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee, Die Bänke und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (MgS-km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10/SOW-km 69,05), Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal (WSG), Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,38, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus (km 2,81), Klein Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube (km 0,40), Brieskower Kanal bis km 0,55,
- 2.
- dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel, BSK-km 0,42/HOW-km 3,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen (BSK-km 12,20/SOW-km 14,52), mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree),
- 3.
- dem Teltowkanal (TeK) von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel-km 28,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme, TeK-km 37,84/SOW-km 35,12) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal (einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree),
- 4.
- den Rüdersdorfer Gewässern (RüG) von der Einmündung des Gosener Kanals (RüG-km-0,50/WSG-km 5,73) bis Tasdorf (RüG-km 10,48) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee mit Löcknitz bis km 10,64 (einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee) und
- 5.
- der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (DaW-km 0,06/SOW-km 43,99) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,20 (einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See).
§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mAbladetiefe
m1.1 Spree-Oder-Wasserstraße 1.1.1 km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder) a) Fahrzeug 67,00 8,25 2,00 b) Verband 91,00 8,25 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,15 bis km 6,61 a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 9,60 2,50 1.1.3 km 6,61 bis km 20,70 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 – von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4 km 20,70 bis km 24,00 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00
125,009,00
8,252,10
2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5 km 24,00 bis km 44,00 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 125,00
156,009,00
8,252,10
2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.6 km 44,00 bis km 121,50 Verband 125,00 8,25 2,00 125,00 9,00 1,85 1.1.7 km 121,50 bis km 127,50 a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 125,00 9,00 1,85 156,00 8,25 2,00 156,00 9,50 1,80 1.1.8 km 127,50 bis km 130,16 a) Fahrzeug 82,00 11,45 2,00 b) Verband 91,00 19,00 2,00 125,00 9,00 1,85 156,00 8,25 2,00 156,00 9,50 1,80 1.1.9 Ruhlebener Altarm a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 8,25 2,50 1.1.10 Landwehrkanal km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73 Fahrzeug/Verband 49,00 7,00 1,40 1.1.11 Spreekanal/Kupfergraben Fahrzeug/Verband 30,00 5,10 1,60 1.1.12 Rummelsburger See a) Fahrzeug 80,00 9,50 2,00 b) Verband 91,00 9,50 2,00 156,00 8,25 2,00 1.1.13 Müggelspree 1.1.13.1 km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)
bis km 11,85 (Dämeritzsee)Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1,70 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.13.2 km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,75 b) Verband 100,00 8,25 1,85 1.1.14 Große Krampe Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1,50 1.1.15 Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal a) Fahrzeug 67,00 8,25 2,00 b) Verband 125,00 8,25 2,00 1.1.16 Gosener Graben Fahrzeug 6,00 3,00 0,50 1.1.17 Neuhauser Speisekanal Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,30 1.1.18 Kleiner Müllroser See Fahrzeug/Verband 50,00 8,25 1,60 1.2 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal 1.2.1 km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal a) Fahrzeug 67,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 125,00 9,00 2,00 1.2.3 km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.2.4 Westhafenkanal a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 9,60 2,50 1.2.5 Charlottenburger Verbindungskanal Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 1.3 Teltowkanal 1.3.1 km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal a) Fahrzeug 80,00 9,00 1,75 b) Verband 91,00 9,00 1,75 – von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.3.3 km 36,60 bis km 37,84 Verband 125,00 8,25 1,75 1.3.4 Griebnitzkanal Fahrzeug/Verband 41,00 6,50 1,30 1.4 Rüdersdorfer Gewässer 1.4.1 km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal a) Fahrzeug 46,50 8,25 1,20 b) Verband 52,00 6,60 1,65 52,00 6,60 1,65 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78 a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,85 b) Verband 91,00 8,25 1,85 1.4.3 km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,85 b) Verband 91,00 8,25 1,85 1.4.4 Löcknitz Fahrzeug/Verband 32,00 5,25 1,25 1.5 Dahme-Wasserstraße 1.5.1 km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros) a) Fahrzeug 40,20 5,10 1,60 b) Verband 70,00 5,10 1,60 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 km 0,07 bis km 8,65 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,10 b) Verband 91,00 9,00 2,20 156,00 8,25 2,20 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.3 Möllenzugsee a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 156,00 8,25 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.4 km 8,65 bis km 9,50 a) Fahrzeug 50,00 8,25 1,60 b) Verband 50,00 8,25 1,60 82,00 5,10 1,60 1.5.5 Wernsdorfer Seenkette km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal) Fahrzeug/Verband 67,00 7,00 1,50 1.5.6 Notte a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,10 b) Verband 91,00 9,00 2,20 156,00 8,25 2,20 1.5.7 Zernsdorfer Lanke Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40 1.5.8 Storkower Gewässer Fahrzeug/Verband 34,25 5,20 1,40 1.5.9 Teupitzer Gewässer 1.5.9.1 km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer) Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.9.2 km 0,00 bis km 6,60 Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,60. - 2.
- Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
- 2.
- In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 3.
- Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
- 4.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |||
| a) | der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17) | 10 km/h, | ||
| b) | dem Landwehrkanal | 6 km/h, | ||
| c) | der Müggelspree | |||
| von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38) | 10 km/h, | |||
| d) | dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal | |||
| von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45) | 10 km/h, | |||
| e) | der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals | 10 km/h, | ||
| f) | den Rüdersdorfer Gewässern | 10 km/h, | ||
| g) | der Löcknitz | 10 km/h, | ||
| h) | der Dahme-Wasserstraße | 10 km/h, | ||
| i) | den Storkower Gewässern | 10 km/h, | ||
| j) | den Teupitzer Gewässern | 10 km/h, | ||
| k) | den übrigen Kanälen | 10 km/h, | ||
| l) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | ||
| m) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. | ||
| 2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30) | 6 km/h. | ||
| 3. | Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke. | |||
| 4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | |||
| Satz 1 gilt nicht auf | 25 km/h | |||
| a) | der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30), | |||
| b) | der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne, | |||
| c) | der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke. | |||
| Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||||
| 5. | Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |||
| 6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. | ||
§ 21.05 Bergfahrt
| Als Bergfahrt gilt | |
| auf dem, den oder der | die Fahrt in Richtung |
| Spree-Oder-Wasserstraße | Oder |
| Landwehrkanal | Oberschleuse |
| Spreekanal | Mühlendammschleuse |
| Müggelspree | Dämeritzsee |
| Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | Dämeritzsee |
| Gosener Graben | Dämeritzsee |
| Neuhauser Speisekanal | Obere Spree |
| Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee | Havel-Oder-Wasserstraße |
| Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße | Spree-Oder-Wasserstraße |
| Westhafen-Verbindungskanal | Westhafen |
| Westhafenkanal | Westhafen |
| Charlottenburger Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
| Teltowkanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
| Griebnitzkanal | Großer Wannsee |
| Britzer Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
| Rüdersdorfer Gewässern, ausgenommen Löcknitz | Stienitzsee/Krienhafen |
| Löcknitz | Möllensee |
| Dahme-Wasserstraße | Prieros |
| Wernsdorfer Seenkette | Wernsdorf |
| Notte | Schleuse Königswusterhausen |
| Storkower Gewässern | Bad-Saarow-Pieskow |
| Teupitzer Gewässern | Teupitz |
| übrigen in § 21.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
§ 21.06 Begegnen
- 1.
- Auf dem Teltowkanal ist es in der Fahrwasserenge vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- a)
- bei Annäherung an diesen Wasserstraßenabschnitt und beim Durchfahren der Strecke muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf UKW-Sprechfunk-Kanal 10 melden;
- b)
- ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfindet, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
- c)
- ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in diesen Wasserstraßenabschnitt eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
- d)
- die Wartestellen befinden sich:
- aa)
- Spree-Oder-Wasserstraße km 35,25 bis km 35,35 (linkes Ufer),
- bb)
- Teltowkanal km 35,60 bis km 35,70 (rechtes Ufer),
- cc)
- Teltowkanal km 33,12 bis km 33,22 (linkes Ufer),
- dd)
- Teltowkanal km 30,52 bis km 30,62 (rechtes Ufer) und
- ee)
- Teltowkanal km 28,09 bis km 28,19 (rechtes Ufer).
- 2.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen.
- 3.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 44,00 bis km 127,30 ist es einem Fahrzeug mit einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder einem Schubverband mit einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m verboten, einem anderen Fahrzeug oder Schubverband mit gleicher Abladetiefe zu begegnen. Satz 1 gilt nicht in folgenden Streckenabschnitten:
- a)
- km 62,00 bis km 68,00;
- b)
- km 92,40 bis km 97,70;
- c)
- km 100,20 bis km 101,80;
- d)
- km 104,35 bis km 105,10;
- e)
- km 106,70 bis km 108,10;
- f)
- km 121,50 bis km 127,30.
- 4.
- Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 21.07 Überholen
- 1.
- Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße
- a)
- einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
- b)
- einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
- c)
- einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:
- aa)
- km 62,00 bis km 68,00;
- bb)
- km 92,40 bis km 94,70;
- cd)
- km 100,20 bis km 101,80;
- dd)
- km 104,35 bis km 105,10;
- ee)
- km 106,70 bis km 108,10;
- 3.
- Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).
- 4.
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 21.08 Wenden
Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.
§ 21.09 Ankern
Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
§ 21.10 Stillliegen
- 1.
- Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
- 2.
- Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, darf ein Fahrzeug nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stillliegen. Das gilt nicht für ein Fahrgastschiff an seinem genehmigten Liegeplatz.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 ist auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Stralauer Spitze (km 23,65) das Stillliegen außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestellen verboten.
- 4.
- Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
- 5.
- Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 21.24 enthalten.
§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter; - 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,- aa)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht, - bb)
- bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
- Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.
- 2.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.
§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.20 Segeln
- 1.
- Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
- 2.
- Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
- 3.
- Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
- 4.
- Notte
- ist verboten.
§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 21.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr eines Fahrzeugs, das aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig ist, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
- 2.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszuführen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.
- 3.
- Auf dem Griebnitzkanal (GrK) zwischen dem Teltowkanal (GrK-km 0,29/TeK-km 3,27) und dem Stölpchensee (GrK-km 0,95) ist
- a)
- die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
- b)
- die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde
- erlaubt; dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m.
§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
- der Löcknitz,
- b)
- der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und
- c)
- den Storkower und Teupitzer Gewässern
- auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
- 3.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.
§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- 1.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
- a)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
- b)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
- c)
- das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
- 2.
- Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 4.
- Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 5.
- Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
- 6.
- Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 23,65).
§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- 1.
- Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- 1.
- Das Befahren der Müggelspree (MgS) vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10), der Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, der Drahendorfer Spree bis km 0,38, der KerdorferSee-Einfahrt bis km 0,12, des Brieskower Kanals bis km 0,55, des Zehlendorfer Stichkanals und der Wernsdorfer Seenkette von km 6,30 bis km 8,60 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
- 2.
- Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.
- 3.
- Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren.
- 4.
- Auf folgenden Seen und seenartigen Erweiterungen:
- a)
- Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
- b)
- Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
- c)
- Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),
- d)
- Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),
- e)
- Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße),
- darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer eines der Seen oder am Ufer einer der seenartigen Erweiterungen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
- 5.
- Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet.
- 6.
- Auf dem Großen Müggelsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees hat, darf diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.
- 7.
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 ganz oder teilweise befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,
- bb)
- das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,
- cc)
- das Wenden nach § 21.08,
- dd)
- das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und
- ee)
- den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- cc)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- dd)
- auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,
- ee)
- der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
- ff)
- der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,
- bb)
- das Ankern nach § 21.09 Satz 1,
- cc)
- das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und
- dd)
- das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
- c)
- das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
- d)
- die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- e)
- die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- f)
- das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
- g)
- die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster
- a)
- dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
- cc)
- auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
- b)
- müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.