Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 20 – Saar
§ 20.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.).
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge
mBreite
m1.1 km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) Fahrzeug 38,50 5,05 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen) a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) 135,00 11,45 b) Fahrgastschiff 110,00 11,45 c) Verband 185,00 11,45 1.3 km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) a) Fahrzeug 110,00 11,45 b) Verband 185,00 11,45. - Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht; dieses Fahrzeug muss
- a)
- in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügt,
- b)
- den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,
- c)
- bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und
- darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
- 2.
- Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- 3.
- Die Fahrrinnentiefe beträgt
a) von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) 3,00 m b) vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.) 2,00 m.
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
- 1.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
a) von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) 16 km/h, b) von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) 8 km/h.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 20.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.06 Begegnen
| 1. | Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot: | |||
| a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander): | |||
| Völklingen | km Völklingen 75,20 bis km 76,10; | |||
| b) | für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge): | |||
| aa) | Taben-Roth | km 21,20 bis km 23,40, | ||
| bb) | Mettlach Oberwasser | km 32,40 bis km 33,00; | ||
| c) | für einen Verband: | |||
| aa) | WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem | km 5,70 bis km 7,20, | ||
| bb) | Saarburg | km 11,70 bis km 12,50, | ||
| cc) | Serrig | km 14,10 bis km 16,20, | ||
| dd) | Mettlach Unterwasser | km 28,50 bis km 30,50, | ||
| ee) | Saarschleife | km 33,60 bis km 35,20, | ||
| ff) | Fußgängerbrücke Fremersdorf | km 47,70 bis km 48,90, | ||
| gg) | Lisdorfer Au | km 61,00 bis km 64,00. | ||
| 2. | Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen | |||
| a) | Taben-Roth | km 21,20 und | ||
| b) | Saarschleife | km 33,60. | ||
| In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat. | ||||
| 3. | Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. | |||
| 4. | Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug. |
§ 20.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.08 Wenden
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.
§ 20.09 Ankern
Das Ankern ist verboten.
§ 20.10 Stillliegen
Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.
§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
| 1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. | |||
| 2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
| Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der | ||||
| Schleuse Kanzem (km 5,10) | Grevenmacher | 520 cm | ||
| (Mosel-km 212,50) | ||||
| Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen | Fremersdorf | 390 cm | ||
| Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50) | Saarbrücken-St. Arnual | 290 cm | ||
| Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter- wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90) | Saarbrücken-St. Arnual | 230 cm. | ||
| 3. | In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen. |
§ 20.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 20.15 Meldepflicht
- 1.
- Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Saarstrecke zwischen der Schleuse Kanzem (km 5,17) und der Mündung in die Mosel auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
- Schiffsgattung;
- b)
- Schiffsname;
- c)
- Standort, Fahrtrichtung;
- d)
- Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
- Tragfähigkeit;
- f)
- Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
- Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
- Fahrtroute;
- i)
- Beladehafen;
- j)
- Entladehafen;
- k)
- bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
- die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
- die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
- die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
- die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
- bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
- Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
- Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
- Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
- 2.
- Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 muss sich der Schiffsführer eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Sondertransportes nach § 1.21, ausgenommen der Schiffsführer einer Fähre oder eines Kleinfahrzeugs, vor der Einfahrt in die meldepflichtige Strecke auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis g sowie folgende zusätzliche Angaben machen:
- a)
- Beladungszustand (leer/beladen);
- b)
- voraussichtliche Ankunft an der Schleuse Kanzem (nur Talfahrer und wenn die Meldung vor Erreichen des Meldepunkts abgegeben wird).
- Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen.
- 3.
- Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, und unter Nummer 2, ausgenommen Angaben zum Tiefgang des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21, genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
- 4.
- Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden.
- 5.
- Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ unverzüglich mitteilen.
- 6.
- Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der eine vollständige Meldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 oder Nummer 2 abgegeben hat, sowie ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf der Mosel bereits eine Meldung nach § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Saar einfährt, muss an dem in Fahrtrichtung vor der Schleuse Kanzem gelegenen Meldepunkt, der mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet ist, der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ nur noch die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
| Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – | ||
| 1. | von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | mindestens 5,25 m, |
| 2. | von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26) | mindestens 4,90 m. |
§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
§ 20.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
- bb)
- bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
- bb)
- das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
- cc)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
- dd)
- die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- cc)
- das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
- dd)
- der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
- ee)
- die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
- bb)
- das Ankern nach § 20.09,
- cc)
- das Stillliegen nach § 20.10,
- dd)
- den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
- ee)
- die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster
- a)
- dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
- cc)
- das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
- b)
- müssen jeweils dafür sorgen, dass
- aa)
- der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
- bb)
- die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
- an Bord mitgeführt werden.