§ 2 6. BinSchStrOAbweichV
Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)
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(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit der nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestbesatzung besetzt ist.
- 1.
- sicherzustellen, dass die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
- 2.
- die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung der zuständigen Behörde nachzuweisen und
- 3.
- nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe m der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung der zuständigen Behörde die Teilnahme an Fahrten einzuräumen und Zugang zu der Fernsteuerungszentrale zu gewähren.
- 1.
- der Operator oder die Operatorin das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
- 2.
- der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
- 3.
- der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
- 4.
- der Operator oder die Operatorin alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
- 5.
- der Operator oder die Operatorin für die Navigation und Kommunikation die in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Einrichtungen und Geräte verwendet,
- 6.
- die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
- 7.
- eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
- 8.
- während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
- 1.
- er oder sie das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
- 2.
- er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
- 3.
- er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
- 4.
- er oder sie alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
- 5.
- die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
- 6.
- eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
- 7.
- während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
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