§ 51 BinSchPersV

Atemschutzgerättragende Personen

📖
(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.

Suchhilfen: Atemschutzgerät tragen, Atemschutz Schulung, Bescheinigung Atemschutz, Mindestalter 18 Atemschutz, Eignungsnachweis Atemschutz, Lehrgang Atemschutz, scheinigung