§ 50 BinSchPersV

Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

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Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Sicherheitskurs Passagierschiff, Gefahrensituationen Schifffahrt, Panikverhütung Schiff, Brandbekämpfung Fahrgastsicherheit, Weiterbildung Schiffscrew, Schulung Fahrgastsicherheit, Lehrgang Gefahrenschutz Schiff, bildung