Art 2 BinSchAbkGEORG
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Suchhilfen: Mindestfracht, Wechselverkehr Frachten, Frachtpreis Festsetzung, Frachtkosten Obergrenze, Frachtkosten Untergrenze, Verkehrsgebühren Regelung, kehrsgebühren