§ 2 5. BImSchV
Mehrere Beauftragte
📖
↗ Links
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.
Suchhilfen: Störfallbeauftragter Pflicht, mehrere Beauftragte für Anlage, Beauftragte nach BImSchV, Auftrag für Immissionsschutzbeauftragte, Betreiber muss Beauftragte bestellen, Beauftragte für Störfall, stellen