§ 10 42. BImSchV

Informationspflichten

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Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Suchhilfen: Messwert überschreiten melden, Laboruntersuchung informieren, Umweltbehörde benachrichtigen, Informationspflicht bei Gefahrstoffen, Meldepflicht bei Überschreitung, Behörde über Messwerte informieren, schreiten, nachrichtigen, schreitung