§ 7 BHV1V

Tötung

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Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

Suchhilfen: Rinder töten, Seuchenbekämpfung, Tötungsanordnung, Verdachtsseuche, Ausbruch melden, Betroffene Tiere entfernen, Tierseuche eindämmen, Behörde anordnen, fernen, dämmen, ordnen