§ 3 BHV1V
Verbringen von Rindern
↗ Links
- 1.
- aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,
- 2.
- unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- 3.
- unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder
- 4.
- aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden.
- 1.
- zur Schlachtung verbracht werden oder
- 2.
- in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
- 1.
- ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- 2.
- ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
- 1.
- Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und
- 2.
- die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind.
(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Fußnoten
(+++ § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 14 +++)
Suchhilfen: Rinder transportieren, Rinderverbringung, Rinderbestand wechseln, BHV1‑Test nach Behandlung, Rinder zur Schlachtung verbrachte, Rinder über Sammelstelle bewegen, handlung, wegen