§ 2 BGVPLTAufgDV
Kostenermittlung und Rechnungslegung
(1) In der Rechnungslegung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind die Einnahmen und die Leistungsausgaben für die übertragenen Aufgaben, die Personal- und Sachkosten sowie die Ausgaben für die Prävention gesondert auszuweisen.
- 1.
- Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
- 2.
- Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und
- 3.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.
- 1.
- gesetzliche Unfallversicherung,
- 2.
- Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- Prävention und Arbeitsschutz für die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Personen.
(4) Die Ausgaben für die Prävention sind auf die Aufgabenbereiche Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach dem gleichen Zahlenverhältnis zuzuordnen, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurechnen.
Suchhilfen: Kostenaufstellung, Kostenzuordnung, Ausgaben nach Aufgabenbereich, Personalaufwand ausweisen, Sachkosten getrennt ausweisen, Präventionsausgaben, Einnahmen getrennt ausweisen, Leistungsausgaben zuordnen, gaben, weisen, nahmen, ordnen