§ 1 BGVPLTAufgDV
Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Suchhilfen: Durchführung von Aufgaben, Verantwortung der Geschäftsleitung, Aufgabenerfüllung, Verwaltung von Aufgaben, Leitung der Berufsgenossenschaft, führung, gaben, antwortung, gabenerfüllung, waltung