§ 19 BPolG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

📖

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Suchhilfen: unmittelbare Vollzug, Polizei Sofortmaßnahme, Maßnahme sofort ausführen, Betroffenen unverzüglich informieren, Polizei Beauftragung, Sofortiger Vollzug durch Bundespolizei, Maßnahme ohne Antrag, führen, troffenen, auftragung