§ 963 BGB
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Suchhilfen: Bienen Schwarm vereinen, Bienen Miteigentum, Bienen Schwarmanteil bestimmen, Bienen Schwarm teilen, Bienen Eigentumsanteil, Bienen Schwarm erfassen, Bienen Schwarmverfolgung, einen, stimmen, fassen